Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Bauer Baumaschinenhandel GmbH mit Sitz in der Bayerischen Straße 1, 06686 Lützen OT Zorbau

I. Allgemeines, Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: „Bedingungen“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verkäufe und Lieferungen sowie für Folge- und mit einem solchen Vertrag in Zusammenhang stehende Geschäfte zwischen der Bauer Baumaschinenhandel GmbH (nachfolgend: „Verkäufer“) und dem Käufer.
2. Käufer im Sinne dieser Bedingungen sind sowohl Verbraucher, als auch Unternehmer. Verbraucher im Sinne dieser Bedingungen ist eine natürliche Person, die mit dem Verkäufer ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, dass weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit dem Verkäufer in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB).
3. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, der Verkäufer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von dem Verkäufer gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
4. Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II. Angebot und Vertragsschluss
1. Angebote von dem Verkäufer - gleich welcher Art und Form - sind lediglich Aufforderungen an den Käufer, seinerseits Angebote abzugeben. Das Angebot auf Abschluss eines Vertrages mit dem Verkäufer liegt erst in der schriftlichen (per Brief, E-Mail, Fax) oder mündlichen Bestellung des Käufers. Der Käufer ist an seine Bestellung vierzehn Tage gebunden.
2. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung bzw. durch Lieferung durch den Verkäufer zustande. Die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Verkäufer bestimmt Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistung des Verkäufers. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

III. Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzögerungen und Teilleistungen
1. Die Bereitstellung der Ware bzw. die Erbringung der Leistungen erfolgt grundsätzlich ab Standort Zorbau, also in der im Vertrag bezeichneten Firmenanschrift. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware innerhalb von acht Kalendertagen nach Zugang einer Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Abholort zu übernehmen. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Eine Transportversicherung schließt der Verkäufer nur auf schriftliche Weisung des Käufers und nur auf dessen Kosten ab.
2. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von dem Verkäufer bei Annahme der Bestellung mittels schriftlicher Auftragsbestätigung angegeben. Die Einhaltung der Lieferfrist erfolgt immer unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung des Verkäufers durch ihre Lieferanten, sofern der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft mit einem Lieferanten abgeschlossen hat und der Verkäufer das Ausbleiben oder die Verspätung der Lieferung nicht zu vertreten hat. Der Verkäufer informiert den Käufer unverzüglich über das Ausbleiben oder die Verspätung der Lieferung eines Lieferanten. Ebenso teilt der Verkäufer dem Käufer unverzüglich die voraussichtliche neue Lieferfrist mit. Ist mit einer Selbstbelieferung nicht mehr zu rechnen (z. B. durch vertragsbrüchiges Verhalten, Insolvenz oder Zerstörung der Produktionsstätte des Lieferanten) oder ist die Ware auch nach Ablauf der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und wird Gegenleistungen des Käufers unverzüglich erstatten.
3. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass alle technischen Fragen vom Käufer geklärt sind und der Käufer auch im Übrigen seine Vertragspflichten erfüllt.
4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Verkäufer dem Käufer bis zu deren Ablauf die Bereitstellung der Ware am vertraglich vereinbarten Abholort angezeigt hat. Ist ein Versendungskauf vereinbart, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Ware an den Käufer versandt worden ist bzw. die Versandbereitschaft dem Käufer angezeigt worden ist.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige nicht durch den Verkäufer zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Befindet sich der Verkäufer beim Eintritt eines dieser Ereignisse bereits in Lieferverzug, sind die Verzugswirkungen für die Dauer des Ereignisses gehemmt. Der Verkäufer wird den Käufer über den Eintritt eines solchen Ereignisses unverzüglich informieren.
6. Verlängert sich die Lieferfrist infolge anderer als in Ziffer 5 genannter Umstände um mehr als drei Monate, ist der Käufer berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer von dem Vertrag zurückzutreten.
7. Setzt der Käufer dem Verkäufer im Falle des Lieferverzuges eine angemessene Nachfrist, ist der Verkäufer nach Ablauf der Nachfrist berechtigt, den Käufer aufzufordern, innerhalb angemessener Frist mitzuteilen, ob er weiterhin Lieferung bzw. Nachlieferung verlangt. Nach Ablauf der vom Verkäufer gesetzten Frist beschränken sich die Rechte des Käufers auf Rücktritt und Schadensersatz. Ein Lieferungs- bzw. Nachlieferungsanspruch besteht nicht mehr, sofern der Verkäufer den Käufer im Aufforderungsschreiben auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
8. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verzug oder Unmöglichkeit, auch solche Ansprüche, die vor Erklärung des Rücktritts zur Entstehung gelangt sind, können nur im Rahmen der Regelungen in Ziffer XII geltend gemacht werden.
9. Der Verkäufer ist zur vorzeitigen Lieferung sowie zur Teillieferung und deren sofortiger (Teil-) Fakturierung berechtigt, wenn dies dem Käufer zumutbar ist.

IV. Gefahrübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über.
2. Ist der Käufer Unternehmer und ist ein Versendungskauf vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer über. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Ware auf ihn über.
3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung ab Verzugszeitpunkt auf den Käufer über.

V. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
1. Sämtliche vom Verkäufer genannten Preise verstehen sich zuzüglich etwaig notwendig werdender Verpackungskosten und der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3. Zahlungen des Käufers werden ausschließlich gemäß § 366 BGB verrechnet.
4. Wechsel und Schecks nimmt der Verkäufer nur nach besonderer Vereinbarung und stets ausschließlich erfüllungshalber an. Die Wertstellung eines Wechsels erfolgt auf den Tag, an dem dem Verkäufer der Gegenwert tatsächlich zur Verfügung steht. Diskontspesen, Einzugsgebühren sowie alle übrigen Kosten trägt der Käufer. Sie sind sofort zur Zahlung fällig. Eine Zahlung des Käufers durch Überweisung oder durch Scheck gilt erst an dem Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Geschäftskonto des Verkäufers als erfolgt.
5. Der Käufer ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zur Aufrechnung gegen die Kaufpreisforderung und alle sonstigen Ansprüche des Verkäufers berechtigt.
6. Der Käufer ist zur Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts gegenüber Ansprüchen des Verkäufers nur in einer Höhe berechtigt, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Gegenansprüchen des Käufers steht. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist überdies nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Käufers auf demselben Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer beruht.

VI. Zahlungsverzug, Annahmeverzug und Verzugsschaden
1. Kommt der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 5 Werktage in Verzug, lässt er Schecks oder Wechsel zu Protest gehen oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, ist der Verkäufer unbeschadet anderer Rechte berechtigt, sämtliche Forderungen aus einer Finanzierungs- oder Tilgungsvereinbarung mit dem Käufer sofort fällig zu stellen, sofern der Verzug/Protest Verpflichtungen des Käufers aus diesen Vereinbarungen betrifft und sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückzuhalten.
2. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, von Verbrauchern Verzugszinsen von 5 % und von Unternehmern 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Für den Verkäufer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unberührt. Außerdem werden dem Käufer pro Mahnung seit Verzugseintritt Gebühren in Höhe von € 10,00 zzgl. gesetzl. MwSt. berechnet. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dem Verkäufer seien derartige Kosten überhaupt nicht entstanden oder solche Kosten seien wesentlich niedriger als die Pauschale.
3. Gerät der Käufer in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten oder Unterhaltung) zu verlangen. Ebenso wird dann der Kaufpreis zur Zahlung fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, ab eintretendem Annahmeverzug, ein Stand- bzw. Lagergeld in Höhe von € 50,00 zzgl. gesetzl. MwSt. kalendertägig bis zur Abholung der Ware zu berechnen. Für den Verkäufer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unberührt.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich der Verkäufer das Eigentum an der gelieferten Ware („Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
2. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich der Verkäufer das Eigentum an der Vorbehaltsware vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, insbesondere auch Forderungen aus Miete und Werkvertrag und alle Forderungen aus Folgegeschäften, wie Ersatzteillieferungen und Kundendienstleistungen, einschließlich der Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung sichert die gesamte Vorbehaltsware die jeweilige Saldenforderung vom Verkäufer. Übersteigt der realisierbare Wert der Vorbehaltsware den Wert der Forderungen des Verkäufers gegen den Unternehmer um mehr als 20 %, erklärt der Verkäufer auf schriftliches Verlangen des Unternehmers die Freigabe von Sicherheiten nach Wahl vom Verkäufer in der übersteigenden Höhe. Die Freigabeerklärung bedarf der Schriftform.
3. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer jederzeit schriftlich Auskunft über den Bestand und den Standort der Vorbehaltsware zu geben und diese pfleglich zu behandeln. Für Maschinen hat der Käufer auf seine Kosten eine Maschinenbruchversicherung abzuschließen, die das Feuer- und Diebstahlsrisiko einschließt. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, hat er dem Verkäufer sämtliche aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Schäden zu erstatten. Die Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Käufer an den Verkäufer ab, der die Abtretung annimmt. Etwaige Wartungs- und Inspektionsarbeiten an der Vorbehaltsware hat der Käufer auf seine Kosten regelmäßig sowie auf begründetes Verlangen des Verkäufers durchzuführen.
4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte übereignen. Über Diebstahl, Beschädigung oder Vernichtung der Vorbehaltsware sowie Pfändung, Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen Dritter hinsichtlich der Vorbehaltsware hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
5. Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an Dritte ist der Käufer nur im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung berechtigt. In einem solchen Fall hat sich der Käufer dem Dritten gegenüber das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung des Dritten vorzubehalten. Bereits jetzt tritt der Käufer dem Verkäufer alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der Forderung des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen und tritt ebenso seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung der Forderungen des Käufers gegen Dritte bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner dem Verkäufer bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Der Verkäufer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder der Verletzung einer Pflicht gemäß vorstehender Ziffern 3 bis 5, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzuverlangen. Dies gilt auch, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt wird.
7. Nach erklärtem Rücktritt ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zwecke den Verwahrungs- bzw. Einsatzort der Vorbehaltsware zu betreten. Der Käufer verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könnten.
8. Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Käufer an Dritte, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

VIII. Sicherungsübereignung
Der Verkäufer ist berechtigt, von dem Käufer zur Sicherung der gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung die Übereignung von Sicherungsgut bis zur Höhe von 120 % der offenen Forderung des Verkäufers zu beanspruchen, wenn die Erfüllung der Forderungen vom Verkäufer wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist.

IX. Sicherungsabtretung
1. Zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsbeziehung tritt der Käufer seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen seine Auftraggeber an den Verkäufer ab. Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Käufers unterliegen, gehen in dem Zeitpunkt auf den Verkäufer über, in dem sie nicht mehr durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst sind. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen wird der Käufer dem Verkäufer eine Liste der abgetretenen Forderungen einschließlich deren Höhe, Fälligkeit sowie der Anschrift des Auftraggebers des Käufers (Drittschuldner) übergeben.
2. Der Verkäufer ist zur Freigabe seiner Rechte aus der Sicherungsabtretung verpflichtet, sobald er wegen aller seiner Ansprüche gegen den Käufer befriedigt ist. Der Verkäufer ist zur anteiligen Freigabe verpflichtet, soweit der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen zuzüglich des realisierbaren Wertes anderer Sicherungsrechte des Verkäufers die gesicherten Ansprüche vom Verkäufer um mehr als 20 % übersteigt.
3. Der Verkäufer ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere wenn der Käufer einen Scheck oder Wechsel zu Protest gehen lässt, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird oder er seinen Zahlungsverpflichtungen aus den jeweiligen Rechtsgeschäften mit dem Verkäufer schuldhaft nicht nachkommt, berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber den Drittschuldnern offenzulegen, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen und diese beim Auftraggeber des Käufers einzuziehen.
4. Zur Offenlegung der Sicherungsabtretung, zur Verfügung über bzw. zur Einziehung der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ist der Verkäufer erst nach vorheriger Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt. Diese Frist muss so bemessen sein, dass der Käufer Einwendungen erheben oder die geschuldeten Beträge zahlen kann. Einer Fristsetzung bedarf es im Falle der Zahlungseinstellung des Käufers oder des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers nicht.

X. Mängelansprüche
1. Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt und der Vertrag mit einem Unternehmer geschlossen wurde, kann der Verkäufer im Wege der Nacherfüllung nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder einen neuen mangelfreien Liefergegenstand liefern (Nachlieferung). Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung erfolgen soll. Zur Vornahme aller durch den Verkäufer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Nachlieferungen hat der Käufer dem Verkäufer, nach vorheriger Verständigung mit dem Verkäufer, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Verkäufer von der Sachmängelhaftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von dem Verkäufer Ersatz der objektiv erforderlichen Kosten zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Durch seitens des Käufers oder Dritte ohne vorherige Einwilligung vom Verkäufer unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Verkäufers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
2. Der Verkäufer trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Unternehmern gegenüber trägt der Verkäufer solche zusätzlichen Kosten nicht, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Sache vom Käufer nach Lieferung an einen anderen Ort als seinen Wohn-/oder Geschäftssitz oder einen davon abweichend mit dem Verkäufer vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. Der Export aus der Bundesrepublik Deutschland ist kein bestimmungsgemäßer Gebrauch.
3. Der Verkäufer ist berechtigt, die Nacherfüllung gegenüber dem Käufer zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.
4. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
5. Unternehmer sind verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab Empfang der Ware und versteckte Mängel innerhalb von fünf Werktagen ab deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung ist die rechtzeitige Versendung der Mängelanzeige ausreichend, sofern diese bei dem Verkäufer später zugeht. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
6. Bei Unternehmern gilt als Beschaffenheit der Ware nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbarte Beschaffenheit der Ware gemäß § 434 BGB. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers für seine Produkte sind im Verhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Unternehmer keine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB.
7. Erhält der Unternehmer eine mangelhafte Montageanleitung, ist der Verkäufer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
8. Der Verkauf gebrauchter Sachen an Unternehmer erfolgt grundsätzlich unter Ausschluss jeglicher Sachmängelgewährleistung durch den Verkäufer. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (vgl. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und bei Arglist vom Verkäufer (vgl. § 438 Abs. 3 BGB). Ebenso unberührt bleiben Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie Schadensersatzansprüche in den unter Ziffer XII. 4 genannten Fällen, in denen der Verkäufer zwingend haftet.
9. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe der Ziffer XII und sind im Übrigen ausgeschlossen.
10. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Sachmängelgewährleistungsansprüche.

XI. Haftung und Haftungsumfang
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer, seinen Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen (im Folgenden zusammenfassend: „Verkäufer“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung (im Folgenden: „Schadensersatzansprüche“), sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
3. Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
4. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern der Verkäufer zwingend haftet, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers sowie bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware.

XII. Verjährung
1. Sämtliche Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware an den Käufer. Dies gilt nicht für die Verjährung von Mängelansprüchen von Verbrauchern bei neuen Sachen. Diese verjähren zwei Jahre nach Ablieferung der Ware an den Käufer. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
2. Unberührt von den vorstehenden Verjährungsfristen nach Ziffer 1 bleiben ebenso Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie Schadensersatzansprüche in den unter Ziffer XII. 4 genannten Fällen, in denen der Verkäufer zwingend haftet. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

XIV. Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist der Firmensitz des Verkäufers.
3. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag 06686 Lützen OT Zorbau. Dasselbe gilt, wenn ein solcher Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Der Verkäufer ist berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz/Wohnsitz zu verklagen.
4. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung eine solche Bestimmung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung gewollt haben. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in diesem Vertrag und für den Fall, dass die Unwirksamkeit auf einem Maß der Leistung oder der Zeit beruht; es gilt dann das rechtlich zulässige Maß.

Bauer Baumaschinenhandel GmbH
Bayerische Str. 1
06686 Lützen/OT Zorbau